Beeinflussung durch Dritte mittels Drohung

Unter Drohung versteht man die Ankündigung eines küftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet. Sie muss bezweckt haben, den Bedrohten gerade zu der Willenerklärung zu bestimmen, die Gegenstand der Anfechtung ist.

Die Drohung muss widerrechtlich sein. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus dem angewandten Mittel, dem verfolgten Zweck oder aus dem Verhältnis zwischen Mittel und Zweck ergeben. Letzteres kann etwa anzunehmen sein, wenn der Drohende mit dem Entzug einer bisher gewährten Leistung (wie der Pflege des Erblassers) droht, zu der er an sich nicht verpflichtet ist, dies den Erblasser aber in eine akute Notsituation bringt.

Schließlich muss der Erblasser durch die Drohung zu der letztwilligen Verfügung bestimmt oder zumindest wesentlich mitbestimmt worden sein.

(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts Urteil Nr. 3001)