Drohung – Pfarrer

Dir Äußerung eines Pfarrers gegenüber dem Erblasser, er werde nicht „in den Himmel kommen“, stellt keine Drohung dar, die die Testierfähigkeit beeinträchtigt. Es handelt sich dabei nur um eine Ankündigung eines künftigen Übels, das vom Willen des Pfarrers nicht abhängt. (Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts, Urteil Nr. 3001)  

Beeinflussung durch Dritte mittels Drohung

Unter Drohung versteht man die Ankündigung eines küftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet. Sie muss bezweckt haben, den Bedrohten gerade zu der Willenerklärung zu bestimmen, die Gegenstand der Anfechtung ist. Die Drohung muss widerrechtlich sein. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus dem angewandten Mittel, dem verfolgten Zweck oder aus dem Verhältnis zwischen […..]
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