Rechtsprechungshinweis: Geschäftsfähigkeit

Wir weisen auf die Entscheidung des OLG Saarlandes vom 14.03.2019, 6 UF 130/18, mit folgendem Entscheidungsinhalt hin: „Eine sog. relative Geschäftsunfähigkeit – als Unterkategorie der partiellen Geschäftsunfähigkeit -, bei der eine Person allgemein für alle schwierigeren Rechtsgeschäfte geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), für alle anderen einfacheren Rechtsgeschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, ist abzulehnen.“  

Fehlende Gutachterqualifikation bei unterschiedlichen medizinischen Fragestellungen

Gerichte sind bei der Prüfung von Geschäfts- und Testierunfähigkeit weitergehend auf die Begutachtung durch medizinische Sachverständige angewiesen. Solche Sachverständige sind in der Regel im Bereich Psychiatrie und Neurologie tätig. Das Problem dabei ist, dass bei solchen Gutachten auch medizinische Fragestellungen auftreten, die die eigentlichen Fachbereiche nicht berühren, aber für die Prüfung von grundlegender Bedeutung sind. So stellen sich beispielsweise folgende […..]
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Unterschiedliche Maßstäbe bei der Prüfung der Testierfähigkeit

Gerichte wenden sehr unterschiedliche Maßstäbe an, wenn eine Testierfähigkeit (gleiches gilt für die Geschäftsfähigkeit) geprüft werden soll. Der Autor kennt Situationen, in denen das Gericht bei der bloßen Behauptung, es läge eine Demenz vor, sofort einen Sachverständigen beauftragt, der dann auch dazu berechtigt wird, von den Parteien ärztliche Unterlagen anzufordern. Dies geht deutlich zu weit. Aus unserer Sicht müssen in […..]
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Testierfähigkeit bei (Ehegatten)Testament und Erbvertrag

Die Form letztwilliger Verfügungen von Todes wegen ist im deutschen Erbrecht auf drei Formen begrenzt und zwar: – einseitiges Testament, – Ehegattentestament, – Erbvertrag. Eine Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit wirkt sich jeweils unterschiedlich aus. Bei einem einseitigen Testament ist bei Erstellung Testierfähigkeit notwendig. Tritt nach Erstellung eine Testierunfähigkeit ein, ist dies unschädlich. Ein Ehegattentestament setzt die Testierfähigkeit beider Eheleute zum Zeitpunkt […..]
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Eingeschränkte Willensfreiheit und Vorsorgevollmachten

Der Abschluss einer Vorsorgevollmacht erfordert Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und kann sich auch im Erbfall erheblich auswirken, wenn die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gilt (sog. post- oder transmortale Vollmacht). In diesem Fall kann der Bevollmächtigte neben bzw. anstatt der Erben weiter für den Nachlass handeln. In der Praxis besteht dabei das Problem, dass Vorsorgevollmachten in Gestalt von Formularvordrucken leicht „untergeschoben“ […..]
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Testierunfähigkeit: Abgrenzung zu anderen Begriffen

Das deutsche Recht kennt neben der Testierunfähigkeit insbesondere die Begriffe (1) Geschäftsunfähigkeit, (2) Betreuungsbedürftigkeit, (3) Ehefähigkeit, die jeweils abzugrenzen sind. Dabei ist die Testierunfähigkeit zwar rechtlich betrachtet ein Unterfall der Geschäftsunfähigkeit, beide Tatbestände sind aber klar voneinander zu trennen. In der Praxis wird dies häufig mißachtet, insbesondere bei ärztlichen Attesten, die diese Differenzierung nicht vornehmen. Aber auch viele notarielle Urkunden […..]
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Testierunfähigkeit bei Erbfällen mit Auslandsbezug

In vielen Fällen kann auch das Problem auftreten, dass ein Erbfall Auslandsbezug hat, beispielsweise, wenn sich die betroffene Person im Ausland aufhält, die Person Ausländer ist oder Vermögen im Ausland belegen ist. In diesen Situation kann bei einer Anwendbarkeit von ausländischem Erbrecht auch die Testierunfähigkeit nach differenten Abläufen zu prüfen sein und zwar sowohl inhaltlich, als auch verfahrensmäßig. Dies muss […..]
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Testierunfähigkeit bei Korsakov-Syndrom

In vielen Fällen gibt es einen Alkoholabusus, der – wenn er chronisch ist – das sog. Korsakov-Syndrom begründen kann. Liegt ein solches Syndrom vor, kann die abhängige Person geschäftsunfähig und testierunfähig sein. Dies muss im Einzelfall geprüft werden und ist von Fällen abzugrenzen, in denen zwar ein erhöhter Alkoholabusus vorliegt, allerdings die Person nur in Phasen, in denen Alkohol konsumiert […..]
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Testierunfähigkeit bei bipolarer Störung

Bei Krankheitsbildern muss immer abhängig vom Einzelfall geprüft werden, ob eine Geschäftsunfähigkeit oder Testierunfähigkeit aufgrund der Erkrankung vorliegt. Entscheidend ist, ob bezüglich der zu prüfenden Willenserklärung (z. B. ein Vertrag oder ein Testament) eine freie Willensentscheidung der erklärenden Person vorgelegen hat. Bei einer bipolaren Störung kann das kritisch zu beurteilen sein. Denn die bipolare Störung zeichnet sich dadurch aus, dass […..]
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Testierunfähigkeit: Was prüft ein Sachverständiger genau?

Bei der Prüfung der Testierunfähigkeit kommt es auf zwei scharf zu trennende Tatbestandsmerkmale an: Dauerzustand einer krankhaften Störung (1), Ausschluss der freien Willensbestimmung (2). Bei einer sachverständigen Untersuchung ist also zuerst eine Feststellung zu treffen, ob der Dauerzustand einer krankhaften Störung vorliegt (1). In einem zweiten Schritt ist dann der Ausschluss der freien Willensbestimmung zu beurteilen (2). Es handelt sich […..]
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