Testierunfähigkeit bei Wahnvorstellungen

Es wird auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt hingewiesen: „Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dabei gilt als testierunfähig derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf […..]
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Testierfähigkeit – Wahn

Die Testierfähigkeit kann im Einzelfall durch einen Wahn beeinträchtigt werden. Der Begriff des Wahns ist nicht genau definiert. Charakteristisch ist, dass der Betroffene eine Überzeugung hat, die feststeht und die für alle Fälle aufrechterhalten wird. Der Wahninhalt kann bizarr oder auch real sein. Im letzten Fall ist der Nachweis eines Wahns bei Testierfähigkeitsgutachten schwierig bis unmöglich. Ein Wahn ist als […..]
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