Testierfähigkeit – Beweismittel

Ein Erblasser ist als testierfähig anzusehen, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird. Als Beweismittel für die Testierunfähigkeit können die Aussagen von Erben und von anderen Angehörigen und Freunden dienen. Besonderes Augenmerk sollte auf die Krankenunterlagen gelegt werden, die den Erblasser betreffen. Alle behandelnden Ärzte und Krankenhäuser, in denen sich der Erblasser einige Zeit vor und nach der Testamentserrichtung befunden hat, […..]
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