Testierunfähigkeit: Qualitätskriterien für Gutachten

Im Rahmen eines Gutachtens müssen also folgende anerkannte Qualitätskriterien eingehalten werden: Kriterien für eine Anamnese: Sichtung der Fremdunterlagen, wesentliche eigenanamnestische Angaben, Beschwerdeschilderung, biographische Anamnese. Kriterien für Untersuchungsbefunde: Allgemeinstatus Bewertung von klinischen Untersuchungen Bewertung anhand von medizinisch-technischen Untersuchungen Kriterien für Diagnose: Vollständigkeit Schlüssigkeit Rangfolge Verschlüsselung nach geltenden Richtlinien Kriterien für Epikrise: Schlüssigkeit in der zusammenfassenden Darstellung der Anamnese, des Krankheitsverlaufs, aller […..]
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Testierfähigkeit – Beweiswürdigung

Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit ist das Gericht grundsätzlich frei in seiner Beweiswürdigung. Das bedeutet, dass sich der Richter nicht unbedingt der Meinung des gerichtlichen Gutachters anschließen muss. In der Praxis beobachten wir häufig, dass sich Gerichte auf die Meinung des Gutachters verlassen, ohne den konkreten Sachverhalt ausführlich zu prüfen. Das Sachverständigengutachten sollte aber immer genau auf seine Verwertbarkeit und […..]
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Testierfähigkeit – Gutachtensverwertung

Die wichtigste Grundlage für die Beurteilung der Testierfähigkeit bildet häufig das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten sollte sachlich umfassend, logisch und schlüssig sein und von dem richtig ermittelten Sachverhalt ausgehen. Insbesondere sollte das Gutachten ausführlich zu der Frage Stellung nehmen, ob die Testierfähigkeit im konkreten Fall bejaht oder verneint wird. Das Vorliegen bzw. Fehlen der Testierfähigkeit sollte nachvollziehbar und überzeugend […..]
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Testierfähigkeit – Zeitpunkt der Gutachtenserstellung

Die Frage, wann und wie der Sachverständige an besten sein Gutachten bezüglich der Frage der Testierfähigkeit im Prozess erstatten sollte, ist nicht einfach zu beantworten. In vielen uns bekannten Prozessen wird das Gutachten sogleich im Anschluss an die sonstige Beweisaufnahme lediglich mündlich erstattet. Zwar gibt es dem Richter und dem Verfahrensbevollmächtigten die Gelegenheit, direkt Fragen zu stellen. Aus unserer Sicht […..]
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Testierfähigkeit – Gutachtensauftrag

Im Rahmen des Gutachtensauftrags prüft der Sachverständiger ausschließlich die Frage, ob der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zunächst muss jedoch der Richter dem Sachverständigen mitteilen, von welchem Sachverhalt er überhaupt auszugehen hat […..]
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Zeitpunkt der Beauftragung

Um die Frage, ob die Testierunfähigkeit vorliegt oder nicht, abschließend zu klären, sollte das Gericht in der Regel einen Sachverständigen beauftragen. Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt die Hinzuziehung eines Sachverständigen am besten erfolgen sollte. Häufig wird der Sachverständige erst ganz zum Schluss des Verfahrens nach Erhebung aller sonstigen Beweise beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Dies ist jedoch – aus unserer […..]
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Person des Sachverständigen

Die Auswahl des richtigen Sachverständigen für die Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit ist besonders wichtig. Als Sachverständige kommen in medizinischer Hinsicht besonders Fachärzte für Psychiatrie oder Neurologie in Betracht. Wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten von einem solchen Fachmann begutachtet worden ist, etwa im Rahmen eines Betreuungsverfahrens, bietet sich eine erneute Beauftragung im Nachlassverfahren an. Da die Frage der Testierfähigkeit […..]
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Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen

Über die Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheidet der Nachlassrichter nach seinem Ermessen. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet. Die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit können jedoch nicht vom Gericht alleine beurteilt werden. Ohne einen Sachverständigen wird der Richter nicht von einer Testierfähigkeit ausgehen können. Häufig sind die Zeugenaussagen und andere Beweismittel nicht ausreichend um eine Testierunfähigkeit zu begründen. Je streitiger und komplizierter die […..]
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Voraussetzungen der Einholung eines Gutachtens

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht wird aus Richtersicht nicht in jedem Fall für erforderlich erachtet. In einem uns bekannten Fall sahen die Richter keinen Anlass, ein Gutachten eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen einzuholen, da derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers im Prozess berufen hat, keine konkreten Anhaltspunkte für eine auffällige Verhaltensweise des Erblassers vorgetragen hat. Zumal […..]
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