Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen

Über die Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheidet der Nachlassrichter nach seinem Ermessen. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet. Die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit können jedoch nicht vom Gericht alleine beurteilt werden. Ohne einen Sachverständigen wird der Richter nicht von einer Testierfähigkeit ausgehen können. Häufig sind die Zeugenaussagen und andere Beweismittel nicht ausreichend um eine Testierunfähigkeit zu begründen. Je streitiger und komplizierter die […..]
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Testierfähigkeit – Verfahrensabschluss

Damit die Testierunfähigkeit des Erblassers nachwiesen wird, muss diese zur vollen Überzeugung des Richters festgestellt werden. Wenn im Prozess alle Aufklärungsmöglichkeit und Beweismittel ausgeschöpft werden und trotzdem Zweifel an der Testierunfähigkeit verbleiben, gehen diese zu Lasten desjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Wird die Testierunfähigkeit bewiesen, wird der Erbscheinsantrag auf Grund des Testaments zurückgewiesen. Stellt der Nachlassrichter […..]
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Testierfähigkeit – Beweismittel

Ein Erblasser ist als testierfähig anzusehen, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird. Als Beweismittel für die Testierunfähigkeit können die Aussagen von Erben und von anderen Angehörigen und Freunden dienen. Besonderes Augenmerk sollte auf die Krankenunterlagen gelegt werden, die den Erblasser betreffen. Alle behandelnden Ärzte und Krankenhäuser, in denen sich der Erblasser einige Zeit vor und nach der Testamentserrichtung befunden hat, […..]
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Anlass zur Prüfung der Testierfähigkeit

Bereits wenn ein Erbscheinsantrag gestellt wird und sich Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers ergeben, ist ein Richter von Amts wegen verpflichtet, diesen nachzugehen. Derjenige, der einen Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht stellt und sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, kann das Gericht darauf hinweisen, dass das vom Erblasser errichtete Testament unwirksam ist. Bei einem Erbscheinsantrag auf Grund eines Testaments kann auch […..]
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Voraussetzungen der Einholung eines Gutachtens

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht wird aus Richtersicht nicht in jedem Fall für erforderlich erachtet. In einem uns bekannten Fall sahen die Richter keinen Anlass, ein Gutachten eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen einzuholen, da derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers im Prozess berufen hat, keine konkreten Anhaltspunkte für eine auffällige Verhaltensweise des Erblassers vorgetragen hat. Zumal […..]
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