Gutachter übersehen Testierunfähigkeitsfälle

Es gibt bestimmte psychiatrische Erkrankungen, die häufig übersehen werden. Ein typisches Beispiel ist ein Wahn bzw. eine Paranoia, die sich beispielsweise gegen die nächsten Verwandten richtet. Erblasser glauben in solchen Fällen u. a., dass die Verwandten sie vergiften oder bestehlen wollen. Im Übrigen lassen sich beim Erblasser dann aber keine Defizite erkennen. Ist einem Gutachter dieser Wahn bzw. diese Paranoia […..]
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neue Krankheiten im Zusammenhang mit der Testierfähigkeit

Der Begriff der Testierfähigkeit steht seit über 100 Jahren fest. Fraglich ist, ob die Rechtsprechung hierzu überhaupt mit der medizinischen Entwicklung zu den Krankheitsbegriffen schritthalten kann. So hat aktuell die WHO die Videospiel- und Sexsucht als Krankheit eingestuft und Burn-Out als krankheitsrelevant eingestuft. Dies könnte jeweils auch für den Bereich der Testierfähigkeit von Bedeutung sein.  

Testierfähigkeit und Verfahrensdauer

Ein Problem in der Praxis ist die Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren, bei denen wie bei der Testierfähigkeitsprüfung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Diese Verfahren können über viele Jahre gehen. Ein Problem, dass der Autor immer wieder miterlebt hat, ist, dass Verfahrensbeteiligte oder wichtige Zeugen während des Verfahren sterben oder gesundheitlich so beeinträchtigt werden, dass sie nichts mehr zum Prozess beitragen können. […..]
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Verfahrensfehler bei der Prüfung einer Geschäftsunfähigkeit

Der Autor erlebt in der Praxis Fälle, in denen Gerichte das Verfahren zur Prüfung einer Geschäftsunfähigkeit rechtsfehlerhaft führen. In einem Fall machte eine ältere Person (vertreten durch den gesetzlichen Betreuer) seine Geschäftsunfähigkeit geltend. Es wurde ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Nur zufällig kam heraus, dass dieser Sachverständige dann einen Untersuchungstermin mit der älteren Person gemacht hatte, ohne zuvor das Gericht oder […..]
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Betreuungsverfahren und Nachlassverfahren

Ein Betreuungsverfahren zu Lebzeiten des Erblassers ist vielfach ein sehr wichtiges Element, um später eine Testierunfähigkeit belegen zu können. Im Idealfall wird im Betreuungsverfahren ein Sachverständigengutachten über die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen eingeholt. Hieraus lassen sich dann freilich im Nachlassverfahren Schlussfolgerungen zur Testierunfähigkeit ziehen.  

Betreuungsverfahren und Testierfähigkeit

Grundsätzlich hat ein Betreuungsverfahren keine unmittelbare Auswirkung auf einen späteren Erbstreit. Die Betreuungsbedürftigkeit ist als Rechtsbegriff nicht deckungsgleich mit einer Testierunfähigkeit. Allerdings wird in vielen Betreuungsverfahren die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht geprüft. Dann geht es um die Frage der Geschäftsfähigkeit. Eine dort erhobene Aussage mit einem Gutachten kann dann später im Nachlassverfahren von Bedeutung sein.  

Fehlende Gutachterqualifikation bei unterschiedlichen medizinischen Fragestellungen

Gerichte sind bei der Prüfung von Geschäfts- und Testierunfähigkeit weitergehend auf die Begutachtung durch medizinische Sachverständige angewiesen. Solche Sachverständige sind in der Regel im Bereich Psychiatrie und Neurologie tätig. Das Problem dabei ist, dass bei solchen Gutachten auch medizinische Fragestellungen auftreten, die die eigentlichen Fachbereiche nicht berühren, aber für die Prüfung von grundlegender Bedeutung sind. So stellen sich beispielsweise folgende […..]
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Testierunfähigkeit und Schriftbild

Beide Themen sind bei der Erstellung eines Testaments bedeutsam. Bestehen Zweifel am Testament, kann zum einen eine Testierunfähigkeit einen Angriffspunkt liefern, andererseits kann das Testament nicht vom Erblasser stammen. Eine Abweichung vom üblichen Schriftbild kann aber nicht nur mit einer anderen Urheberschaft begründet werden, sondern ggf. hat sich das Schriftbild auch wegen der Erkrankung des Erblassers massiv geändert, sodass beide […..]
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Krankheiten ohne durchgängigen Ausschluss der Willensbildungsfreiheit

Eine verstärkte Diskussion besteht bei dem Thema, ob bei bestimmten Erkrankungen die Testierfähigkeit dauerhaft ausgeschlossen ist oder es fluktuierende Zustände gibt. Gerade bei der Demenz wurde lange die Auffassung vertreten, dass es sog. lichte Augenblicke geben könnte, bei denen eine Testierfähigkeit noch besteht. Dies hat die Rechtsprechung zwischenzeitlich verworfen. Allerdings gibt es andere gesundheitliche Beeinträchtigungen, bei denen sehr wohl ein […..]
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Unterschiedliche Maßstäbe bei der Prüfung der Testierfähigkeit

Gerichte wenden sehr unterschiedliche Maßstäbe an, wenn eine Testierfähigkeit (gleiches gilt für die Geschäftsfähigkeit) geprüft werden soll. Der Autor kennt Situationen, in denen das Gericht bei der bloßen Behauptung, es läge eine Demenz vor, sofort einen Sachverständigen beauftragt, der dann auch dazu berechtigt wird, von den Parteien ärztliche Unterlagen anzufordern. Dies geht deutlich zu weit. Aus unserer Sicht müssen in […..]
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