Testierfähigkeit – Beurteilung

Eine letztwillige Verfügung ist unwirksam, wenn der Testierende zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war. Das Vorliegen der Testierunfähigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden. Die Rechtsprechung hat mittlerweile klare Richtlinien aufgestellt, wie die Frage der Testierfähigkeit zu beurteilen ist. Demnach erfolgt die Beurteilung der Testierfähigkeit auf zwei Ebenen: Zunächst muss aus diagnostischer Ebene geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung […..]
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