Testierunfähigkeit – § 2229 Abs. 4 BGB

Wenn der Erblasser aufgrund einer krankhaften Steuerung der Geistestätigkeit wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, dann sollte nach der Intension des damaligen Gesetzgebers das Bürgerliche Gesetzbuch durch § 2229 Abs. 4 BGB verändert werden, dass ein Testament, das nicht der freien Willensentscheidung […..]
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Testierfähigkeit – Erbschleicherhinweise

Ein latenter Erbschleicherhinweis ist dann gegeben, wenn der Erblasser jahrelang oder wochenlang eine bestimmte Person als potentiellen Erben bezeichnet und diesem auch das Testament versprach und dann plötzlich – meist aus dem Pflegekreis oder Kreis der näheren Umgebung, eine dritte Person als Erbe eingesetzt wurde, die mit dem Erblasser letztendlich keine nähere Beziehung hatte. Ab diesem Zeitpunkt sollte die Frage […..]
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