Verwertung von Gerichtsgutachten

Es gibt erbrechtlich zwei standardmäßige Verfahren, in denen die Testierfähigkeit geprüft wird und zwar 1) das Nachlassverfahren und 2) eine Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass im Verfahren zu Ziffer 2) das Gericht nicht von Amts wegen Informationen ermittelt, sodass die Beweislage häufig schlechter ist, als im Nachlassverfahren. Prozessual kann dies dann zu einem Problem führen, wenn […..]
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Testierfähigkeit: Gutachtervorschläge im Gerichtsverfahren

Viele Laien, die sich vor dem Amtsgericht im Nachlassverfahren selbst vertreten und die Prüfung der Testierfähigkeit von Amts wegen durchführen lassen, begehen gravierende Verfahrensfehler. Ein typischer Fehler ist, dass diese dann von sich aus bestimmte Gutachter als Sachverständige vorschlagen. Dies hat dann zur Folge, dass das Nachlassgericht aus Neutralitätsgründen in der Regel genau diesen Gutachter nicht mehr als Gerichtsgutachter bestellen […..]
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Testierunfähigkeit und Suizid

Wenn ein Erbfall dadurch eintritt, dass sich der Erblasser suizidiert, so stellt sich vielfach automatisch die Frage nach einer Testierunfähigkeit, wenn erst kurz zuvor ein Testament errichtet worden ist. In solchen Fällen muss sorgfältig abgewogen werden, ob der Suizid mit der allgemeinen gesundheitlichen Situation zusammenhängt und ob es Hinweise auf eine Testierunfähigkeit daneben gibt.  

Testierunfähigkeit und Anfechtung

Viele Betroffene wählen in Situationen, in denen die Testierunfähigkeit diskussionswürdig ist, einen zumeist falschen Ausgangspunkt und versuchen, ein nachteiliges Testament anzufechten. Zwar ist eine solche Anfechtung grundsätzlich auch möglich, allerdings sind die Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtungserklärung häufig eingeschränkt. Es sollte deshalb genau abgewogen werden, welcher Weg gewählt wird.  

notarielles Testament trotz Testierunfähigkeit

In der Praxis beurkunden leider Notare immer wieder Testamente, obwohl die Erblasser gesundheitlich stark angeschlagen und testierunfähig sind. Dabei wäre es wünschenswert, dass Notare in solchen Fällen auf einer fachärztlichen Begutachtung der Testierfähigkeit vor der Beurkundung bestehen. Dies erfolgt meistens nicht. Vielmehr versuchen Notare häufig, durch eigene Fragen und kurze Gespräche die Testierfähigkeit zu prüfen. Da Notare aber medizinische Laien […..]
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Die Dokumentation von Testier(un)fähigkeit

Die gesundheitliche Situation der betroffenen Person wird im Erbfall posthum geprüft. Es kann deshalb sinnvoll sein, etwaige Defizite bzw. nicht bestehende Defizite zu Lebzeiten zu dokumentieren. Dies setzt beispielsweise die Auflistung von Zeugenaussagen voraus, wobei das Problem bestehen kann, dass solche Zeugen dann bei einer gerichtlichen Prüfung bereits verstorben sind. Eine weitere Möglichkeit ist, dass man eine Filmaufnahme von der […..]
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Probleme bei Steuererklärungen

Ist der spätere Erblasser bei Erstellung seiner Steuererklärungen bereits geschäfts- bzw. testierunfähig, so ist diese Steuererklärung unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Einkommensteuererklärung. Für den Miterben, der hiervon Kenntnis hat, besteht dann das Risiko, dass er bei einer nicht unverzüglichen Korrektur ein Steuerstrafverfahren riskiert.  

Testierfähigkeit und Testamentserstellung

In der Beratung zu einer Testamentsgestaltung wird insbesondere ein Problem meist zu selten beachtet und zwar das Problem, dass einer von zwei Eheleuten nicht mehr testierfähig ist. Die Beratung wird dann manchmal so durchgeführt, dass immer nur der gesunde Ehegatte sich beraten lässt und dann im Anschluss zuhause mit dem testierunfähigen Ehegatten ein (unwirksames) Ehegattentestament erstellt. Hieraus folgt dann im […..]
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Behördenfehler bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit

Viele Behörden schätzen die Geschäfts- und Testierfähigkeit von älteren Menschen falsch ein. Es kann dann zu gravierenden Fehlern kommen, beispielsweise wenn der Rechtspfleger am Nachlassgericht ein Testament aus der Hinteregung an eine testierunfähige Person herausgibt und das Testament durch die Rücknahme aus der Verwahrung ungültig wird. Auch erbrechtlich relevante Verträge werden vielfach falsch eingeschätzt, z. B. wenn eine ältere Person […..]
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Krankenunterlagen: Fehler bei der Amtsermittlung

Bereits mehrfach ist ein gravierender Fehler bei der Amtsermittlung aufgetreten. Das Nachlassgericht zieht bei der Prüfung der Testierfähigkeit auch Krankenunterlagen der Erblasser-Person bei und zwar in der Regel so, dass das jeweilige Krankenhaus angeschrieben und um Übersendung der Akte gebeten wird. Letztlich kann aber das Nachlassgericht überhaupt nicht nachvollziehen, ob diese Unterlagen vollständig sind. Ein typischer Fehler ist, dass übersehen […..]
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