Testierfähigkeit – Entscheidungen durch Sachverständige

Immer wieder erleben wir Sachverständigengutachten, die damit enden, dass der Sachverständige die Testierfähigkeit in seinem Gutachten beurteilt. Eine derartige Verhaltensweise ist falsch. Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist ausschließlich Aufgabe des Richters. Vielfach übersehen Sachverständige auch, dass die Tatbestandsmerkmale des § 2229 Abs. 4 BGB hauptsächlich rechtlich geprägt sind und daher mit dem psychatrischen, psychologischen Begriffsverständnis sehr wenig zu tun haben. […..]
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