Vermutung der Testierfähigkeit

Ein Erblasser ist solange als testierfähig anzusehen, als nicht seine Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichtes nachgewiesen wird. Die Testierunfähigkeit des Erblassers muss derjenige beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes beruft. (Datenbank des Kester-Häusler-Foschungsinstituts Urteil Nr. 3001)