Testierfähigkeit – Willensdefizite

Fehlte dem Erblasser die Fähigkeit zur Willensbildung völlig, war seine Willensbildung durch krankhafte Vorstellungen und Empfindungen beherrscht und beeinflusst, dann liegt eine Testierunfähigkeit vor. In einem solchen Fall ist entscheidend ist, ob die Selbstbestimmung des Erblassers noch vorlag oder, ob es äußere oder innere Zwänge gab, die seine Willensfreiheit vernichteten. Entscheidend ist hier, inwieweit die Einflussnahme Dritter und die Abhängigkeit […..]
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