Eingeschränkte Willensfreiheit und Vorsorgevollmachten

Der Abschluss einer Vorsorgevollmacht erfordert Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und kann sich auch im Erbfall erheblich auswirken, wenn die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gilt (sog. post- oder transmortale Vollmacht). In diesem Fall kann der Bevollmächtigte neben bzw. anstatt der Erben weiter für den Nachlass handeln. In der Praxis besteht dabei das Problem, dass Vorsorgevollmachten in Gestalt von Formularvordrucken leicht „untergeschoben“ werden können. Dem Autor sind viele Fälle bekannt, in denen der spätere Bevollmächtigte eine Vorsorgevollmacht komplett zu seinen Gunsten ausfüllt und dann den späteren Erblasser zu einer Unterschrift unter die Vollmacht bringt. Hierdurch lässt sich leider ein bestehendes Testament aushöhlen. Deshalb ist der Autor strikter Gegner von frei verfügbaren Formularvordrucken bei Vorsorgevollmachten. Es ist immer eine am Einzelfall orientierte Beratung notwendig.