Testierfähigkeit bei (Ehegatten)Testament und Erbvertrag

Die Form letztwilliger Verfügungen von Todes wegen ist im deutschen Erbrecht auf drei Formen begrenzt und zwar:

– einseitiges Testament,
– Ehegattentestament,
– Erbvertrag.

Eine Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit wirkt sich jeweils unterschiedlich aus.

Bei einem einseitigen Testament ist bei Erstellung Testierfähigkeit notwendig. Tritt nach Erstellung eine Testierunfähigkeit ein, ist dies unschädlich. Ein Ehegattentestament setzt die Testierfähigkeit beider Eheleute zum Zeitpunkt der Erstellung voraus. Hier gibt es das Sonderproblem, dass nach Erstellung ein Ehegatte testierunfähig wird. Dann ist es dem anderen Ehegatten kaum noch möglich, sich von diesem Ehegattentestament zu lösen. Ähnliches gilt für den Erbvertrag, allerdings mit dem Unterschied, dass hier auf die Geschäfts- und nicht auf die Testierfähigkeit abzustellen ist.