Testierunfähigkeit: Abgrenzung zu anderen Begriffen

Das deutsche Recht kennt neben der Testierunfähigkeit insbesondere die Begriffe

(1) Geschäftsunfähigkeit,

(2) Betreuungsbedürftigkeit,

(3) Ehefähigkeit,

die jeweils abzugrenzen sind. Dabei ist die Testierunfähigkeit zwar rechtlich betrachtet ein Unterfall der Geschäftsunfähigkeit, beide Tatbestände sind aber klar voneinander zu trennen. In der Praxis wird dies häufig mißachtet, insbesondere bei ärztlichen Attesten, die diese Differenzierung nicht vornehmen. Aber auch viele notarielle Urkunden sind nicht deutlich genug. Der Autor hat bereits viele notariellen Testamente gesehen, die eine Geschäftsfähigkeit konstatieren, obwohl es genau betrachtet um Testierfähigkeit geht.

Die Betreuungsbedürftigkeit bezieht sich dagegen auf einen viel weiteren Bereich, sodass zwar alle Geschäfts- bzw. Testierunfähigen betreuungsbedürftig sind, aber umgekehrt viele Betreuungsbedürftige noch gechäfts- und testierfähig sind. Gutachten aus Betreuungsverfahren liefern deshalb zwar wichtige Anhaltspunkte über die Geschäfts- und Testierfähigkeit, sind aber meist auf eine solche Feststellung nicht übertragbar.

Die Ehefähigkeit ist daneben ein Sonderfall, der immer wieder eine wichtige Rolle spielen kann, insbesondere dann, wenn ein sog. „Erbschleicher“ einen älteren Menschen noch zu einer Heirat bringt, z. B. um das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht zu erhalten oder die für Ehegatten hohen Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer.