Testierunfähigkeit bei bipolarer Störung

Bei Krankheitsbildern muss immer abhängig vom Einzelfall geprüft werden, ob eine Geschäftsunfähigkeit oder Testierunfähigkeit aufgrund der Erkrankung vorliegt. Entscheidend ist, ob bezüglich der zu prüfenden Willenserklärung (z. B. ein Vertrag oder ein Testament) eine freie Willensentscheidung der erklärenden Person vorgelegen hat. Bei einer bipolaren Störung kann das kritisch zu beurteilen sein. Denn die bipolare Störung zeichnet sich dadurch aus, dass sich sog. manischen und depressive Phasen abwechseln, während denen die Person geschäftsunfähig oder testierunfähig sein kann. Zwischen dem Phasenwechsel gibt es aber auch Zeiträume, in denen die Willensbildung der Person nicht eingeschränkt ist. Um eine Geschäftsunfähigkeit oder Testierunfähigkeit nachzuweisen, muss also dargelegt werden, in welcher der drei benannten Phasen die Erklärung abgegeben worden ist. Auf die instruktive Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 25.06.2009, I-4 U 215/08, weisen wir hin.