Rechtsprechungshinweis: Geschäftsfähigkeit

Wir weisen auf die Entscheidung des OLG Saarlandes vom 14.03.2019, 6 UF 130/18, mit folgendem Entscheidungsinhalt hin: „Eine sog. relative Geschäftsunfähigkeit – als Unterkategorie der partiellen Geschäftsunfähigkeit -, bei der eine Person allgemein für alle schwierigeren Rechtsgeschäfte geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), für alle anderen einfacheren Rechtsgeschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, ist abzulehnen.“  

Betreuungsverfahren und Testierfähigkeit

Grundsätzlich hat ein Betreuungsverfahren keine unmittelbare Auswirkung auf einen späteren Erbstreit. Die Betreuungsbedürftigkeit ist als Rechtsbegriff nicht deckungsgleich mit einer Testierunfähigkeit. Allerdings wird in vielen Betreuungsverfahren die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht geprüft. Dann geht es um die Frage der Geschäftsfähigkeit. Eine dort erhobene Aussage mit einem Gutachten kann dann später im Nachlassverfahren von Bedeutung sein.  

Fehlende Gutachterqualifikation bei unterschiedlichen medizinischen Fragestellungen

Gerichte sind bei der Prüfung von Geschäfts- und Testierunfähigkeit weitergehend auf die Begutachtung durch medizinische Sachverständige angewiesen. Solche Sachverständige sind in der Regel im Bereich Psychiatrie und Neurologie tätig. Das Problem dabei ist, dass bei solchen Gutachten auch medizinische Fragestellungen auftreten, die die eigentlichen Fachbereiche nicht berühren, aber für die Prüfung von grundlegender Bedeutung sind. So stellen sich beispielsweise folgende […..]
Weiterlesen >

Testierunfähigkeit und Schriftbild

Beide Themen sind bei der Erstellung eines Testaments bedeutsam. Bestehen Zweifel am Testament, kann zum einen eine Testierunfähigkeit einen Angriffspunkt liefern, andererseits kann das Testament nicht vom Erblasser stammen. Eine Abweichung vom üblichen Schriftbild kann aber nicht nur mit einer anderen Urheberschaft begründet werden, sondern ggf. hat sich das Schriftbild auch wegen der Erkrankung des Erblassers massiv geändert, sodass beide […..]
Weiterlesen >

Krankheiten ohne durchgängigen Ausschluss der Willensbildungsfreiheit

Eine verstärkte Diskussion besteht bei dem Thema, ob bei bestimmten Erkrankungen die Testierfähigkeit dauerhaft ausgeschlossen ist oder es fluktuierende Zustände gibt. Gerade bei der Demenz wurde lange die Auffassung vertreten, dass es sog. lichte Augenblicke geben könnte, bei denen eine Testierfähigkeit noch besteht. Dies hat die Rechtsprechung zwischenzeitlich verworfen. Allerdings gibt es andere gesundheitliche Beeinträchtigungen, bei denen sehr wohl ein […..]
Weiterlesen >

Unterschiedliche Maßstäbe bei der Prüfung der Testierfähigkeit

Gerichte wenden sehr unterschiedliche Maßstäbe an, wenn eine Testierfähigkeit (gleiches gilt für die Geschäftsfähigkeit) geprüft werden soll. Der Autor kennt Situationen, in denen das Gericht bei der bloßen Behauptung, es läge eine Demenz vor, sofort einen Sachverständigen beauftragt, der dann auch dazu berechtigt wird, von den Parteien ärztliche Unterlagen anzufordern. Dies geht deutlich zu weit. Aus unserer Sicht müssen in […..]
Weiterlesen >

Testierunfähigkeit bei Wahnvorstellungen

Es wird auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt hingewiesen: „Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dabei gilt als testierunfähig derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf […..]
Weiterlesen >

Unterschied zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Testierunfähigkeit

Viele Personen setzen die Betreuungsbedürftigkeit von ihrer Qualität und Intensität der Testierunfähigkeit gleich. Dies ist allerdings nicht zutreffend. Die Testierunfähigkeit setzt vielmehr eine deutlich höhere Stufe einer Erkrankung voraus, während die Betreuungsbedürftigkeit viele Sachverhalte erfasst, in denen zwar eine Person eine rechtliche Unterstützung benötigt, dennoch aber geschäfts- und Testierfähig ist. Grundsätzlich können also auch Personen, die unter gesetzliche Betreuung stehen, […..]
Weiterlesen >

Verwertung von Gerichtsgutachten

Es gibt erbrechtlich zwei standardmäßige Verfahren, in denen die Testierfähigkeit geprüft wird und zwar 1) das Nachlassverfahren und 2) eine Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass im Verfahren zu Ziffer 2) das Gericht nicht von Amts wegen Informationen ermittelt, sodass die Beweislage häufig schlechter ist, als im Nachlassverfahren. Prozessual kann dies dann zu einem Problem führen, wenn […..]
Weiterlesen >

Testierfähigkeit: Gutachtervorschläge im Gerichtsverfahren

Viele Laien, die sich vor dem Amtsgericht im Nachlassverfahren selbst vertreten und die Prüfung der Testierfähigkeit von Amts wegen durchführen lassen, begehen gravierende Verfahrensfehler. Ein typischer Fehler ist, dass diese dann von sich aus bestimmte Gutachter als Sachverständige vorschlagen. Dies hat dann zur Folge, dass das Nachlassgericht aus Neutralitätsgründen in der Regel genau diesen Gutachter nicht mehr als Gerichtsgutachter bestellen […..]
Weiterlesen >

« Vorherige SeiteNächste Seite »