Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen
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Über die Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheidet der Nachlassrichter nach seinem Ermessen. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet. Die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit können jedoch nicht vom Gericht alleine beurteilt werden. Ohne einen Sachverständigen wird der Richter nicht von einer Testierfähigkeit ausgehen können. Häufig sind die Zeugenaussagen und andere Beweismittel nicht ausreichend um eine Testierunfähigkeit zu begründen. Je streitiger und komplizierter die Sachlage, desto mehr empfiehlt es sich, einen Sachverständigen zu beauftragen. Viele Richter neigen jedoch dazu aus Gründen der Verfahrensverzögerung darauf zu verzichten. Gegen eine solche Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden und ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt werden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, Rechtsanwältin Magdalena Gediga, München-Gräfelfing
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