Testierfähigkeit – Gutachtensverwertung

Die wichtigste Grundlage für die Beurteilung der Testierfähigkeit bildet häufig das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten sollte sachlich umfassend, logisch und schlüssig sein und von dem richtig ermittelten Sachverhalt ausgehen. Insbesondere sollte das Gutachten ausführlich zu der Frage Stellung nehmen, ob die Testierfähigkeit im konkreten Fall bejaht oder verneint wird. Das Vorliegen bzw. Fehlen der Testierfähigkeit sollte nachvollziehbar und überzeugend dargelegt werden. Der Sachverständige sollte in seinem Gutachten nicht nur zu den medizinischen Befunden der Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche Stellung nehmen, sondern insbesondere zu deren Auswirkungen auf die Einsichts- Willensbildungsfähigkeit des Erblassers.

Sofern sich Fragen oder Zweifel an dem Gutachten ergeben, soll seitens der Parteien dringend eine Ergänzung des Gutachtens beantragt werden. Des Weiteren kann der Sachverständiger zu deren Beantwortung mündlich befragt werden.

Es ist insbesondere darauf zu achten, ob der gerichtliche Sachverständiger genügend Kompetenz aufweist und, dass das Gutachten keine widersprüchlichen Angaben enthält. Wenn sich herausstellt, dass das gerichtliche Gutachten unbrauchbar ist, sollte auf jeden Fall ein weiteres Gutachten eingeholt werden.

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