Testierfähigkeit – Verfahrensabschluss

Damit die Testierunfähigkeit des Erblassers nachwiesen wird, muss diese zur vollen Überzeugung des Richters festgestellt werden.

Wenn im Prozess alle Aufklärungsmöglichkeit und Beweismittel ausgeschöpft werden und trotzdem Zweifel an der Testierunfähigkeit verbleiben, gehen diese zu Lasten desjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft.

Wird die Testierunfähigkeit bewiesen, wird der Erbscheinsantrag auf Grund des Testaments zurückgewiesen.

Stellt der Nachlassrichter dagegen fest, dass keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments bestehen, wird er in der Regel einen Vorbescheid erteilen, in dem die Erbscheinserteilung angekündigt wird. Dagegen können Rechtsmittel einlegt werden.