Betreuungsverfahren und Testierfähigkeit

Grundsätzlich hat ein Betreuungsverfahren keine unmittelbare Auswirkung auf einen späteren Erbstreit. Die Betreuungsbedürftigkeit ist als Rechtsbegriff nicht deckungsgleich mit einer Testierunfähigkeit. Allerdings wird in vielen Betreuungsverfahren die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht geprüft. Dann geht es um die Frage der Geschäftsfähigkeit. Eine dort erhobene Aussage mit einem Gutachten kann dann später im Nachlassverfahren von Bedeutung sein.