Fehler bei der Prüfung der Testierfähigkeit durch das Nachlassgericht

Häufig ist das zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht dazu berufen, die Testierfähigkeit in einem Erbscheinverfahren oder einem Verfahren zur Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu prüfen. Vielfach erfolgt diese Prüfung aber nicht derart sorgfältig, dass die Testierfähigkeit richtig und vollständig begutachtet wird. Ein typischer Fehler ist, dass das Nachlassgericht insbesondere die behandelnden Ärzte schriftlich mit einem Fragebogen kontaktiert und dies dann als Informationsgewinnung im Rahmen der Amtsermittlung ausreichen lässt. Dies ist aber zumeist ungenügend, da die angeschriebenen Ärzte ohne ausreichende Anleitung und ohne Befragungsmöglichkeit in einem mündlichen Termin zumeist nur kurze Antworten geben, die wenig hilfreich sind. Es gibt auch immer wieder Fälle, in denen solche Antworten nicht richtig geprüft oder nachverfolgt werden. Dem Autor sind mehrere Fälle bekannt, in denen beispielsweise Unterlagen von den Ärzten angefordert wurden, diese aber dann nicht geliefert worden sind. Eine Rüge durch das Nachlassgericht ist nicht erfolgt. Es gibt auch Sachverhalte, in denen die Aussagen der Ärzte tatsächlich unrichtig und unvollständig sind.