Geschäfts- und Testierunfähigkeit bei Wahnvorstellungen

Die freie Willensbildung ist in der Regel allein aus einem krankhaften Wahn heraus ausgeschlossen.

So bestätigt beispielsweise Cording, Zur Bedeutung von Wahn und Schizophrenie bei Beurteilung der Geschäftsfähigkeit, S.169 ff., in: Lammel, Sutarski, Lau, Bauer: Wahn und Schizophrenie, 2011 explizit, dass insbesondere ein Wahn bezogen auf die Person einer gesetzlichen Erbin ohne weiteres zu einer Geschäftsunfähigkeit führt.

Auf die Entscheidung des OLG Celle in FamRZ 2007, 417 weisen wir wie folgt hin:

„Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter zu handeln (BayObLG FamRZ 2001, 55; 2000, 701, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen zustande gekommen ist und von einem klaren Urteil über die Bedeutung seiner Anordnungen, das frei von Einflüssen Dritter zustande gekommen ist, getragen wird (BGH, FamRZ 1958, 127; BayObLG, FamRZ 1986, 728; Palandt/Edenhofer, § 2229 Rn.1; Staudinger/Baumann, § 2229 Rn. 11; MünchKomm/Hagena, § 2229, Rn. 1).“

Ergänzend wird exemplarisch auf folgende weitere Entscheidungen hingewiesen:

BayObLG in FamRZ 2005, 658-660,
BayObLG in FamRZ 2004, 1386,

die bei einem vorliegenden Wahn eine Testierunfähigkeit belegen.

Dies gilt – nur klarstellend ergänzt – freilich auch bei einer bloß mono-thematischen Wahnvorstellung, so
OLG Celle in FamRZ 2003, 1700-1702.

Die Rechtsprechung geht nach aktuellem Rechtsprechungsstand von einer Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit aus. Dies lässt sich bei einem krankhaften Wahn gut belegen, denn bei einer Testierung ist denknotwendig, dass die Willensbildung bezüglich der einzusetzenden bzw. zu enterbenden Personen und zur möglichen gesetzlichen Erbin nicht gestört ist.