Häufige Fehler bei der Begutachtung von Testier(un)fähigkeit

Testier(un)fähigkeit wird in der Regel in einem nachlassgerichtlichen Verfahren geprüft. Leider wird dieses Verfahren vor dem Amtsgericht von vielen Betroffenen selbst bzw. ohne ausreichenden rechtlichen Beistand geführt. Bereits aus diesem Grund gehen viele Verfahren verloren. Dies gilt aber auch dann, wenn die rechtliche Vertretung in diesem speziellen Bereich nicht hinreichend qualifiziert ist. Ein häufiger Fehler ist in diesem Zusammenhang, dass die Inhalte eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht ausreichend geprüft werden. Insbesondere folgende Punkte sind zu prüfen:

– Liegen dem Beteiligten alle Unterlagen vor, die der Sachverständige geprüft hat?

(Häufig fordert der Sachverständige direkt Unterlagen von Ärzten, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen an, die dem Beteiligten nicht zugestellt werden.)

– Hat der Sachverständige mit Beteiligten gesprochen bzw. telefoniert?

(Dies ist in der Regel unzulässig, da der Sachverständige nur ein durch das Gericht vermittelte Fragerecht hat und eine Zeugenbefragung in einer mündlichen Verhandlung stattfinden sollte.)

– Richtet sich das Sachverständigengutachten nach dem neuesten Stand der Forschung?

(Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Gutachter, die in einigen Fällen nicht mehr als Ärzte praktizieren, nicht mehr den neuesten Stand der Forschung berücksichtigen. Dies ist beispielsweise bei Verwendung von veralteter Literatur erkennbar.)