Testierfähigkeit – Entscheidungen durch Sachverständige

Immer wieder erleben wir Sachverständigengutachten, die damit enden, dass der Sachverständige die Testierfähigkeit in seinem Gutachten beurteilt. Eine derartige Verhaltensweise ist falsch. Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist ausschließlich Aufgabe des Richters.

Vielfach übersehen Sachverständige auch, dass die Tatbestandsmerkmale des § 2229 Abs. 4 BGB hauptsächlich rechtlich geprägt sind und daher mit dem psychatrischen, psychologischen Begriffsverständnis sehr wenig zu tun haben.

Aufgabe des Sachverständigen ist, die geistige Insuffizienz gem. § 2229 Abs. 4 BGB zu prüfen und nicht eine Entscheidung im Gutachten zu treffen, ob die Testierfähigkeit gegeben ist oder nicht.

Im Rahmen eines Gutachtens tauchen dann vielfach auch die Probleme des Gutachters auf, die von der Rechtsprechung und Literatur verwendenden Definitionen zu den Bereichen Einsichts- und Handelsfähigkeit zu verstehen oder zu begreifen.