Testierfähigkeit – Freiheit des Willens

Ein Großteil der uns vorliegenden Gutachten von Sachverständigen wirkt immer im Bereich, ob der betreffende Erblasser krank bzw. dement oder nicht ist.

Der Hauptaspekt im Bereich der Testierfähigkeit ist aber die Frage, ob die Willensfreiheit bei dem Erblasser gegeben war. Dieser Aspekt wird vielfach in Gutachten gröblichst vernachlässigt und auch von vielen Richtern in seiner Bedeutung verkannt.

Grundsätzlich hat jeder das Recht zu vererben. Allerdings hat die Erbansetzung dann keine rechtlichen Folgen, wenn der Erblasser die entsprechende Willensäußerung überhaupt nicht mehr tätigen konnte, wenn er also die Bedeutung seiner Willenserklärung nicht mehr erkennen konnte oder wenn er in diese Willensklärung auch durch psychologischen Zwang, durch Gehirnwäsche, durch ständige Anwesenheit des potentiellen Erbschleichers, der alle potentiellen Erben schlecht macht, und zu diesen Umständen psychologisch gedrängt wurde. Wenn das Vorliegen dieser Unredlichkeit durch die betrogenen Erben dargestellt wird, muss das Gericht prüfen, ob in unredlicher Weise das Testament errichtet wurde.

Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob der Erblasser offensichtlich gesund war, wenn in Wirklichkeit seine Psyche so stark beeinträchtigt war, dass er eben nicht gesund war und zu der Situation der beeinträchtigten Psyche gedrängt wurde.

Den Zusammenhang sehen viele Sachverständige leider in ihren Gutachten nicht, wodurch es oftmals zu negativen Entscheidungen im Rahmen von Erblasserprozessen kommt. Dies geschieht allein dadurch, weil die Problematik verkannt wird.