Testierfähigkeit – Betreute

Es besteht eine oftmals irrige Annahme, dass unter rechtlicher Betreuung stehende Personen nicht testierfähig seien. Diese weitverbreitete Annahme ist jedoch falsch.

Vielmehr gilt auch für betreute Personen die Vermutung der Testierfähigkeit. Stand der Testierende zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits unter rechtlicher Betreuung, kann allein aus dieser Betreuungsbedürftigkeit heraus nicht generell auf die Testierunfähigkeit des Testierenden geschlossen werden.

Vielmehr kann von einer Testierunfähigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung mit Sicherheit vorgelegen hat.

Diese Fragen können oftmals nur im Rahmen eines Sachverständigengutachtens abschließend geklärt werden. Auf Nachfrage vermitteln wir Ihnen entsprechende Gutachter.