Testierfähigkeit – Einsichtsfähigkeit

Im Rahmen von Erbschleicherprozessen muss der Richter prüfen, ob eine Einsichtsfähigkeit bei dem Erblasser bei Errichtung des Testaments gegeben war. Der Erblasser muss die Bedeutung, der von ihm im Testament festgelegten Willenserklärung kennen und sich im Klaren sein, um sich ein Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ausüben.

Die Einsichtsfähigkeit des Testierenden ist dann nicht mehr gegeben, wenn man nicht mehr von einer freien Willensbildung sprechen kann, weil beispielsweise der Erblasser dem Einfluss eines Erbschleichers unterlag, so dass er nicht mehr eine eigene Entscheidung getroffen hat.

Es muss allerdings erläutert werden, dass die Einsichtsfähigkeit gepaart werden muss mit der Handlungsfähigkeit. Gerade bei der Handlungsfähigkeit ist auch darauf abzustellen, ob von interessierten Dritten ein Einfluss ausgeübt wurde, wie beispielsweise durch Pflegepersonen, Berater, Nachbarn usw.