Testierfähigkeit – Einwilligungsvorbehalt

Ob die Testierunfähigkeit des Erblassers vorliegt, ist vom Nachlaßgericht zu überprüfen. Dies geschieht nur dann, wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen. Die Tatsache, dass ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit.

Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit hat das Nachlaßgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären (z.B. den Umfang der Verwirrtheit, Demenz etc.) und hierauf das Sachverständigengutachten eines Psychiaters einzuholen. Eine Ungültigkeit des Testaments aufgrund einer geistigen Erkrankung liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Testament mit der Erkrankung nicht in Verbindung steht oder von ihr beeinflusst ist.

Wichtig hierbei zu wissen ist, dass der Einwilligungsvorbehalt eines rechtlichen Betreuers sich niemals auf Verfügung von Todeswegen erstrecken darf. Diese Einschränkung ist dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit bei Errichtung eines Testaments geschuldet.