Testierfähigkeit – „lichte Zwischenräume“

Selbst wenn eine Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB vorliegt, können so genannte „lichte Zwischenräume“ zu einer wirksamen Errichtung eines Testamentes führen. Denn wechselt der Zustand des Erblassers zwischen klaren Momenten und Verwirrtheit oder leidet er an Schwankungen des geistigen Zustandes, so ist ein in einem lichten Moment errichtetes Testament gerade als wirksam anzusehen. Ein hierauf ausgelegtes Sachverständigengutachten müsste hierfür wiederrum Testierfähigkeit gerade in diesem „lichten Moment“ bestätigen. Dass diese vorübergehende Testierfähigkeit jedoch schwer festzustellen ist, dürfte auf der Hand liegen.