Testierfähigkeit – Medizinische Aspekte

Die Testierfähigkeit kann von einem Gericht nur mithilfe eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden. Der Sachverständige wird vom Gericht bestellt und muss in der Regel Neurologe oder Psychiater sein.

Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen vorliegen, damit Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB vorliegt:

1. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung

2. Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element) und nach dieser Einsicht zu handeln (voluntatives Element)

3. Kausalität, d.h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und fehlende Freiheit der Willensbestimmung beruhen auf der geistigen Störung

Bei der Beurteilung der Frage, ob Testierfähigkeit vorliegt oder nicht, sind die oben genannten Punkte zu überprüfen.

Es ist besonders darauf zu achten, dass der juristische Krankheitsbegriff nicht identisch ist mit den medizinischen Diagnosen.