Testierfähigkeit – Umfang

Eine Testierunfähigkeit kann in vollem Umfang vorliegen, auch wenn sich krankhafte Störungen der Geistestätigkeit nur in einzelnen Lebensbereichen auswirken.

Ist der Erblasser nur zum Teil testierunfähig, führt dies nur dann zur Nichtigkeit eines Testaments, wenn infolgedessen eine Testierunfähigkeit im Sinne von § 2229 Abs 4 BGB schlechthin gegeben ist.

Dadurch unterscheidet sich die Testierunfähigkeit von einer Geschäftsunfähigkeit, die aus § 104 Nr 2 BGB abgeleitet wird. Diese kann sich auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken.

Die Testierfähigkeit kann sich hingegen nur allgemein auf die Errichtung und Aufhebung von Testamenten beziehen, nicht auf einen bestimmten Teil oder eine bestimmte Art von Testamenten, insbesondere auch nicht auf Testamente mit einem bestimmten Inhalt.

Es muss daher in jedem Einzelfall konkret geprüft werden, ob der Erblasser bei der Testamentserrichtung die in § 2229 Abs 4 BGB umschriebene Einsichtsfähigkeit hatte.

Um testieren zu können, muss der Testierende nämlich eine allgemeine Vorstellung davon haben, daß er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat und auch, dass er die Tragweite der letztwilligen Verfügung und ihre Auswirkung auf die Betroffenen klar erkennen und beurteilen kann.

(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts, Urteil Nr. 3007)