Testierfähigkeit und ärztliche Schweigepflicht

Wenn ein möglicher Erbprätendent die Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit bei Gericht darstellen muss, ist die ärztliche Schweigepflicht häufig ein Problem. Denn um die Einwendung der Testierunfähigkeit vortragen zu können, benötigt man sog. Anknüpfungstatsachen, insbesondere zur gesundheitlichen Situation der Erblasser-Person. Eine außergerichtliche Anfrage bei den behandelnden Ärzten wird regelmäßig dazu führen, dass diese sich auf die ärztliche Schweigepflicht berufen. Der Erbprätendent muss dann prozessual den richtigen Weg einschlagen, um diese ärztliche Schweigepflicht aufzuheben. Dies gelingt in einem richtig geführten Gerichtsverfahren.