Testierfähigkeit – Verschwiegenheitspflicht von Notaren und Rechtsanwälten

Nach dem Tod des Erblassers besteht grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht von Notaren und Rechtsanwälten hinsichtlich Tatsachen, welche die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung betreffen.

(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts, Urteil Nr. 3002)