Testierunfähigkeit – § 2229 Abs. 4 BGB

Wenn der Erblasser aufgrund einer krankhaften Steuerung der Geistestätigkeit wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, dann sollte nach der Intension des damaligen Gesetzgebers das Bürgerliche Gesetzbuch durch § 2229 Abs. 4 BGB verändert werden, dass ein Testament, das nicht der freien Willensentscheidung entspricht unwirksam ist.

Die Problematik der Gesetzesbestimmung liegt in der Beweislast, weil sich in vielen Erbschleicherprozessen die Beweislast zu Gunsten der Erbschleicher entscheidet.

Die Realität des damaligen Gesetzgebers hat sich aufgrund der Altersstrukturen zwischenzeitlich erheblich verändert. Die große Gefahr, dass Dritte, die die Nähe zum Erblasser suchen, um ein Testament in ihrem Sinn zu erreichen, hat der Gesetzgeber damals in dem Umfang nicht erkannt.

Insofern fragt sich, ob nicht auch hier eine Gesetzesänderung überfällig ist und zwar in Form einer Beweislaständerung vor der Erleichterung für den betrogenen Erben, weil die nichtigkeitsbegründenden Tatsachen oftmals nur schwer zu begründen sind. Vielfach ist es auch schwer überhaupt Experten zu finden, die diese Prozesse aufgrund der Faktenlage, die in Erbschleicherprozessen notwendig ist, führen.

Aufgrund des enormen Anstiegs der Erbschleicherfälle in den letzten Jahren ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass in Zukunft immer mehr Erbschleicherprozesse von Erbschleichern entschieden werden, weil sie entweder falsch geführt wurden oder weil die Tatbestände nicht nachzuweisen sind. Oftmals fehlt es auch den Vertretern in derartigen Prozessen an den Voraussetzungen, wie ein derartiger Erbschleicherprozess geführt werden muss.