Testierunfähigkeit bei Erbfällen mit Auslandsbezug

In vielen Fällen kann auch das Problem auftreten, dass ein Erbfall Auslandsbezug hat, beispielsweise, wenn sich die betroffene Person im Ausland aufhält, die Person Ausländer ist oder Vermögen im Ausland belegen ist. In diesen Situation kann bei einer Anwendbarkeit von ausländischem Erbrecht auch die Testierunfähigkeit nach differenten Abläufen zu prüfen sein und zwar sowohl inhaltlich, als auch verfahrensmäßig. Dies muss dann besonders berücksichtigt werden.