Testierunfähigkeit bei lebensbedrohlicher Erkrankung

In der Praxis wird bisher noch zu selten der Fall betrachtet, in dem eine Person die Diagnose erhält, lebensbedrohlich erkrankt zu sein. Häufig handelt es sich in dem Autor bekannten Sachverhalten um nicht reversible Krebsdiagnosen. In solchen Fällen liegt für die erste Stufe der Testierunfähigkeitsprüfung eine Erkrankung vor. Fraglich ist auf der zweiten Stufe, ob diese Erkrankung die freie Willensbildung einschränkt. Dies wird bei körperlichen Erkrankungen durch die Rechtsprechung in Einzelfällen bisher verneint. Die Praxis steht dem aber entgegen, denn häufig wird die Person in ihrer Kritik- und Urteilsfähigkeit durch die Diagnose massiv beeinträchtigt. Es entstehen Ängste, alleingelassen zu werden und häufig gelingt es in dieser Situation, Personen, die vorher nicht als Erben vorgesehen waren, sich Zugang zur Erblasserperson zu verschaffen und ein neues Testament erstellen zu lassen.