Testierunfähigkeit bei notariellen Testamenten

Ein häufiges Problem in der Praxis ist, dass Notare bei notariellen Testamenten zwar eine Testierfähigkeit bestätigen, diese letztlich aber im Termin nicht hinreichend prüfen können. Dabei wird insbesondere folgender Punkt übersehen:

Für eine Testierfähigkeit ist es erforderlich, dass eine ausreichende Willensbildung der Erblasserperson bezüglich des Testaments vorliegt. Dem Autor sind allerdings viele Fälle bekannt, in denen der Erblasser das Testament vor der Unterzeichnung gar nicht gelesen hat. Gerade bei älteren, hilfsbedürftigen Personen kommt es häufig vor, dass der Testamentsentwurf zwischen dem Notar und einer dritten Person (z. B. dem begünstigten Erben) abgestimmt wird. Diese dritte Person bringt dann den späteren Erblasser zum Notar, der das Testament vorliest. Die erbrechtlichen Regelungen in einem solchen Testament sind aber häufig so kompliziert, dass ein rechtlicher Laie diese gar nicht auf Anhieb und auf Basis des bloßen Vorlesens verstehen kann. Wird ein Testament im Erbfall angegriffen, so sollte die Urkundssituation vor dem Notar sauber nachvollzogen werden, um die obige Situation nachvollziehen zu können.