Testierunfähigkeit bei Querulantentum

Nicht nur bei echten Erkrankungen, sondern auch in Sondersituation bei ungewöhnlichem Verhalten muss eine Testierunfähigkeit geprüft werden. Das VG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 07.08.2015, AZ 26 K 4946/15, hierzu folgendes entschieden:

„Die Prozessfähigkeit fehlt mithin demjenigen, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum gibt es nach § 104 Nr. 2 BGB eine partielle Geschäftsunfähigkeit und damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch eine partielle, nur für bestimmte Bereiche zu bejahende Prozessunfähigkeit, wie z. B. bei krankhafter Querulanz. Eine solche krankhafte Querulanz liegt bei dem Kläger vor. Für eine über eine gesteigerte rechthaberische – sich (noch) im Rahmen der Gesundheit haltende – Verbohrtheit hinausgehende krankhafte Uneinsichtigkeit und Querulanz des Klägers sprechen die Vielzahl der von ihm in den zurückliegenden Jahren angestrengten gerichtlichen Verfahren und die Art und Weise seiner Prozessführung.“

Im Verfahren geht es zwar um die Frage, ob eine sog. Prozessunfähigkeit vorliegt. Diese ist nicht deckungsgleich mit einer Testierunfähigkeit. Dennoch wird – insbesondere in einem Nachlassverfahren – die Grundüberlegung des VG Düsseldorf mit einzubeziehen sein.