Testierunfähigkeit und der Begriff der Formbarkeit

Bisher beschäftigt sich die Rechtsprechung mit den Auswirkungen von einzelnen Erkrankungen auf der Ebene der Willensbildung noch zu wenig. In einer Entscheidung des OLG München vom 17.07.2013, AZ. 3 U 4789/09, hat das Gericht zutreffend eine Verknüpfung zwischen der Erkrankung „Demenz“ und der eingeschränkten Willensbildungsmöglichkeit aufgrund der sog. Formbarkeit angenommen:

„Demenz – so der Sachverständige Prof. Dr. Dr. E. (Protokoll S. 3) – sei ein Störungs- und Krankheitsbild, das gewissermaßen nicht aus einem Guß sei. Es bestehe vielmehr aus einer Reihe von Komponenten: einmal der kognitiven Störungen, der Wahrnehmungsstörungen, der Gedächtnisstörungen, der emotionalen Störungen, der Störung der Entscheidungsfähigkeit und ferner der Störung der vernünftigen Erwägungen. Insofern sei eine Beurteilung der Qualität einer Demenz nur durch die Zusammenführung dieser verschiedenen Gesichtspunkte möglich. In der Literatur werde dem Störungsbild der erhöhten Formbarkeit ein besonderer Stellenwert bei der Störung der Testierfähigkeit zugesprochen, wie z. B. durch Prof. C., Prof. F. und Prof. W. Die Frage, ob eine Demenz leichtgradig, mittelschwer oder schwer sei, müsse im Hinblick auf die 4 verschiedenen Dimensionen der Demenz (Gedächtnisleistungen, kognitive Leistungen, Fähigkeit zu vernünftigen Erwägungen, Formbarkeit) beurteilt werden. Die Auswertung mittels Skalierungen ergebe im Hinblick auf Gedächtnisleistungen, vernünftige Erwägungen und Formbarkeit der Erblasserin einen Kontrast zu anderen kognitiven Leistungen. Wenn man bei den diagnostischen Kriterien die DSM 3-Methode der amerikanischen Psychiatrie anwende, werde für die mittelschwere Demenz angenommen, dass eine selbständige Lebensführung mit Schwierigkeiten möglich und ein gewisses Ausmaß an Aufsicht erforderlich sei; diese Situation sei im Jahre 1995 bei Frau I. gegeben gewesen. Hier habe in den Jahren 1993 – 1994 eine beginnende demenzielle Entwicklung vorgelegen, 1995 – 1996 mittelschwere Demenz aufgrund einer Alzheimerschen Erkrankung mit einer gering- bis mäßiggradig ausgeprägten vaskulären Komponente, 1997 – 1998 mittelschwere bis schwere Demenz, 1999 – 2005 schwere Demenz.“