Testierunfähigkeit und Grundbuchverfahren

Die Einwendung der Testierunfähigkeit kann auch zu Abwicklungsprobleme im Grundbuchverfahren führen. Denn das Grundbuchamt darf, selbst bei Vorliegen eines notariellen Testaments, vom vermeintlich Berechtigten einen Erbschein verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des benannten Testaments wegen § 2229 Abs.4 BGB bestehen. Wir weisen hierzu auf die aktuelle Entscheidung des OLG München vom 07.03.2016 zum AZ 34 Wx 32/16 hin.