Testierunfähigkeit und Privatgutachten

In Rechtsstreitigkeiten wird die Testierfähigkeit regelmäßig durch ein Gerichtsgutachten geprüft. Dabei entsteht häufig das Bedürfnis, ein solches Gutachten durch ein Privatgutachten vorbereiten oder überprüfen zu lassen. Wichtige Schritte hierbei sind

(1) die Auswahl eines qualifizierten Privatgutachters
(2) die Aufbereitung der notwendigen Anknüpfungstatsache
(3) die inhaltliche Auswertung des Privatgutachtens für den Prozess.

Dies ist in der Regel nur durch einen spezialisierten Rechtsvertreter möglich, der auch die Abläufe vor Gericht kennt. So sind in einem Zivilprozess folgende Schritte zu bedenken:

(1) Wenn ein Gerichtsgutachter mit einem Privatgutachten konfrontiert wird, gibt es einmal die Möglichkeit, dass der Gerichtsgutachter ergänzend schriftlich hierzu befragt wird (a) oder hierzu mündlich angehört wird (€ 411 Abs.3 ZPO).

(2) Bei einer solchen mündlichen Anhörung ist es zulässig, dass sich eine Streitpartei durch den mitgebrachten Privatgutachter bei Fragen und Vorhalten beraten lässt und ihm sogar das Fragerecht überträgt.

(3) Das Gericht kann sogar eine Diskussion der beiden Sachverständigen zulassen (§ 136 ZPO)

Wir können Ihnen in Sachverhalten, in denen ein Privatgutachter eingesetzt wird, eine Empfehlung aussprechen.