Testierunfähigkeit und Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes

In der Praxis ist ein häufiges Problem, dass sich Ärzte des Erblassers auf ein Zeugnisverweigerungsrecht des vormaligen Patienten berufen. Hierdurch wird die Nachprüfung einer Testierunfähigkeit deutlich erschwert, da hierfür in der Regel die ärztlichen Informationen und Unterlagen benötigt werden. Nunmehr hat das OLG Koblenz in einer Entscheidung vom 23.10.2015 zum AZ 12 W 538/15 entschieden, dass Ärzte sich in der Regel nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, da die Nachprüfung der Testierfähigkeit des Patienten in der Regel seinem mutmaßlichen Willen entspricht.