Unterschiedliche Maßstäbe bei der Prüfung der Testierfähigkeit

Gerichte wenden sehr unterschiedliche Maßstäbe an, wenn eine Testierfähigkeit (gleiches gilt für die Geschäftsfähigkeit) geprüft werden soll. Der Autor kennt Situationen, in denen das Gericht bei der bloßen Behauptung, es läge eine Demenz vor, sofort einen Sachverständigen beauftragt, der dann auch dazu berechtigt wird, von den Parteien ärztliche Unterlagen anzufordern. Dies geht deutlich zu weit. Aus unserer Sicht müssen in einem Prozess in der Regel nicht nur das Krankheitsbild, sondern auch die Auswirkungen auf die Willensbildung substantiiert vorgetragen werden.