Verwertung von Gerichtsgutachten

Es gibt erbrechtlich zwei standardmäßige Verfahren, in denen die Testierfähigkeit geprüft wird und zwar

1) das Nachlassverfahren

und

2) eine Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts.

Ein wesentlicher Unterschied ist, dass im Verfahren zu Ziffer 2) das Gericht nicht von Amts wegen Informationen ermittelt, sodass die Beweislage häufig schlechter ist, als im Nachlassverfahren. Prozessual kann dies dann zu einem Problem führen, wenn die Feststellungsklage schneller zu einem Gerichtsgutachten kommt, da dem Gutachter dann weniger Informationen vorliegen. Das Gutachten ist aber dennoch in der Welt. Prozessual besteht dann das Risiko, dass der Richter im Nachlassverfahren auf dieses Gutachten Bezug nimmt und es auch in seinem Verfahren verwertet.