Wann muss man seine Geschäfts- und Testierfähigkeit dokumentieren?

Es gibt viele Rechtsgeschäfte und Erklärungen, bei denen es sinnvoll ist, seine Geschäfts- und Testierfähigkeit zu dokumentieren, damit diese Rechtsgeschäfte und Erklärungen später nicht angegriffen werden können. Insbesondere zwei wichtige Beispiele sind

(1) (Ehegatten)Testament bzw. Erbvertrag

(2) Vorsorge- bzw. Generalvollmacht.

In beiden Situationen gibt es typische Fehler, die man vermeiden sollte.

Fehler 1: Viele Personen denken, dass es nicht erforderlich ist, die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu dokumentieren. Tatsächlich steigen die Fälle rapide an, in denen solche Erklärungen bei einer späteren, gerichtlichen Überprüfung scheitern. Selbst wenn die Person jung und gesund ist, sollte die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit dokumentiert werden.

Fehler 2: Umgekehrt liegt der Fehler darin, dass bei vielen Erkrankten die Überlegung vorherrscht, man sei ohnehin nicht mehr geschäfts- bzw. testierfähig und könne keine Erklärung mehr abgeben. Tatsächlich bedarf es hierzu aber einer detaillierten Überprüfung des Einzelfalles, da die meisten Erkrankungen gerade nicht dazu führen, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit dauerhaft ausgeschlossen sind.

Fehler 3: Ist man in seinen Überlegungen schon so weit, die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu dokumentieren, so gibt es dann wiederum viele Fehlerquellen und zwar einmal die Überlegung, dass ein hausärztliches Attest genügt. Der Autor kennt aber viele Fälle, in denen sich ein hausärztliches Attest alleine für sich genommen nicht durchgesetzt hat. Ähnliches gilt für die Feststellung eines Notars bei seiner Beurkundung. Auch dies genügt nicht, insbesondere deshalb, weil der Notar als medizinischer Laie überhaupt nicht in der Lage ist, eine Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu prüfen.