Testierfähigkeit

Unter der Testierfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, ein Testament zu errichten, abzuändern oder aufzuheben. Sie ist zwar ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit, gleichwohl aber unabhängig von ihr geregelt. Sie setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben.

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht seine Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist.

Die vorliegende Seite stellt Ihnen kostenfrei zahlreiche Beiträge zum Thema „Testierfähigkeit“ dar, ersetzt aber keine am Einzelfall orientierte Rechtsberatung. Wir sind Ihnen bei individuellen Fragen gerne behilflich und können folgendes leisten:

– Vermittlung von Sachverständigen im medizinischen Bereich
– Vermittlung von Rechtsgutachter (z. B. zur gutachterlichen Überprüfung von Gutachten bzw. eines gerichtlichen Verfahrensablaufs)
– Vermittlung von spezialisierten Rechtsanwälten (Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung)

und zwar für folgende Bereiche zur Prüfung:

(1) Testierunfähigkeit
(2) Geschäftsunfähigkeit
(3) Eheunfähigkeit
(4) Betreuungsbedürftigkeit.

Bitte beachten Sie, dass die benannten Bereiche Spezialwissen erfordern und häufig eine Beurteilung durch einen nicht spezialisierten Arzt oder Rechtsvertreter nicht ausreichend ist.