Die Begriffe Geschäfts – und Testierfähigkeit sind voneinander abzugrenzen.
Die Geschäftsfähigkeit ist ein Sonderfall der Handlungsfähigkeit. Es handelt sich dabei um die Fähigkeit, eine rechtlich bindende Willenserklärung abzugeben, zum Beispiel um
Verträge zu schließen.
Die Testierfähigkeit ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit. Testierfähig ist jede volljährige Person, wenn sie nicht infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung ausser Stande ist, die Bedeutung ihrer Willenserklärung zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Die entsprechende Person, muss im Stande sein, den Inhalt seines Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken. Ausschlaggebend dabei ist die Freiheit des Willensentschlusses und nicht so sehr die Fähigkeit des Verstandes. Es kommt also darauf an, ob der Erblasser in der Lage ist, das Für und Wider seiner Entscheidung abzuwägen und sich ein klares, nicht gestörtes Urteil bilden kann, das frei von Einflüssen etwaiger Dritter ist. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung hat keinen Einfluss auf die Testierfähigkeit des Betreuten.
Die Testierfähigkeit ist, wie bereits angedeutet, nur für Testamente wichtig. Bei Erbverträgen ist die Geschäftsfähigkeit entscheidend.